Sie entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz (z.B. Fachkonferenz) gegeben ist, über:
a) das Schulprogramm
b) die Schulordnung
c) die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse
d) Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung
e) Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung
- wählt die Vertreter/innen der Lehrkräfte für den Schulvorstand (Elternvertreter sind nicht stimmberechtigt)
- hat als stimmberechtigte Mitglieder
- Schulleitung
- die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte
- Vertreter der anderen Lehrkräfte (Anzahl wird nach besonderer Vorgabe berechnet)
- Referendare, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind
- Ein Vertreter der hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogische Mitarbeiter/innen
- ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land/zum Schulträger stehen
- Vertretern der Erziehungsberechtigten
- hat als beratende Mitglieder (andere Regelung möglich) nicht stimmberechtigte Lehrkräfte sowie Vertreter des Schulträgers
- beschließt grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen, auf, ja” oder „nein” lautenden Stimmen
- hat bei den Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit, Rücksicht zu nehmen
- wird von der Schulleitung geleitet (Vorsitz) und von ihr über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule unterrichtet.
Besonderheiten
- nur Elternvertreter dürfen sich bei bestimmten Themen (Entscheidungen über Grundsätze der Leistungsbewertung u. Beurteilung; Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Zurücktreten u. Überspringen; allgemeine Regelungen für das Verhallen in der Schule /Schulordnung, Ordnungsmaßnahmen) der Stimme enthalten.
- bei Angelegenheiten, die Angehörige betreffen (üblicherweise die eigenen Kinder), ist das Mitglied ausgeschlossen und darf nicht im Konferenzraum sein.
Was sonst noch wichtig ist
- Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
- Termin soll so gelegt sein, dass auch berufstätige Vertreter teilnehmen können.
- Einberufung wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Vertraulichkeit wahren, persönliche Angelegenheiten anderer nicht an Unberechtigte weitergeben.
- Einberufung mindestens 10 Tage vorher (in dringenden Fällen kürzer) unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.
- Erforderliche Unterlagen für Beratung/Beschlussfassung sollen mit Tagesordnung ausgehändigt werden.
- Auf Antrag stimmberechtigter Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert werden (mindestens zwei Tage vorher!).
- Nach Abhandlung der Tagesordnung kann jeder Themen ansprechen, die in die Zuständigkeit der Konferenz fallen (es sei denn die Mehrheit widerspricht).
- Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt (anders bei Versetzungen/Abschlüssen)
- Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
- Schriftliche Stimmabgabe bei Abwesenheit ist nicht möglich.
- Geheime Wahl wird durchgeführt, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten dies verlangt.
- Die Protokollführung erfolgt durch Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiter.
- Das Protokoll kann durch die Konferenzmitglieder eingesehen werden.
